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Wir stellen Ihnen das komplette Fernabsatzgesetz vor.
Sie können sich auch unter obiger Adresse informieren.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für
den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
(Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel
sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz
findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht
(§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und
Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung
von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz
eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger
Fahrten geliefert werden
6. über die Erbringung
von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer
bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen
werden
a) unter Verwendung
von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern
von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz
ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher
günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für
den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen
sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer
muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität
und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale
der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande
kommt,
3. die Mindestlaufzeit
des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
4.einen Vorbehalt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung)
zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle
ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware
oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich
der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
8. das Bestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem
Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen,
sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen
muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer
hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens
bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen
in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht
werden:
1. Informationen über
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss
des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen
vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder – gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über
Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über
den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher
muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4) Weitergehende
Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher
steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs.
3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf
keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht
erlischt
1.
bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang
beim Empfänger und
2. bei
Dienstleistungen
a) spätestens vier
Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht
besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung
von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5.die in der Form
von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts
nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis,
den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen
Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung
mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht
hat. Die Belehrung nach § 61a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert
wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits
zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten
des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil
des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz
ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz
findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen
wurden.
(2) Verkaufsprospekte,
die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht
genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
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